ADB/ASB Parteitaverne

Parteiforum der Allianz deutscher / steirischer Bürger
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BeitragVerfasst: Di 17. Mai 2016, 06:09 
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Parteivorstand
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Präambel

Die Allianz Deutscher/Steirischer Bürger ist eine Partei, die sich reichsweit für das Prinzip der Subsidiarität einsetzt: Der Staat soll immer erst dann eingreifen müssen, wenn die Bürger etwas nicht alleine bewältigen können.

Regelungen sollten immer den Menschen und seine Bedürfnisse im Fokus haben. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeiten wir gerne mit allen demokratischen Kräften innerhalb des Reiches zusammen.
In der Außenpolitik stehen wir für ein starkes Deutsches Königreich, für dessen Gründung wir uns immer schon stark gemacht hatten, das in Frieden und Freiheit mit seinen Nachbarn vertrauensvoll zusammen arbeitet.
Von der Überzeugung beseelt, dass diese Grundwerte die Basis für eine funktionierende Gesellschaft darstellen, geben sich die Mitglieder der ADB/ASB folgende Satzung.

§1 Name, Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen Allianz Deutscher/Steirischer Bürger (ADB/ASB)
(2) Hauptsitz der Partei ist Lörrach.


§ 2 Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Parteimitglied wird die Person, die sich zu den Grundsätzen und den Zielen der Partei bekennt und über deren Bewerbung der Parteivorstand sowie der Landesverband mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen positiv abgestimmt hat. Die Abstimmung über eine Parteimitgliedschaft dauert in der Regel 48 Stunden. Die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses erfolgt so schnell wie möglich.
Im Fall eines unterschiedlichen Abstimmungergebnisses zwischen Vorstand und Landesverband, wird über die Gründe diskutiert und im Anschluss neu abgestimmt.
Bei erneuter Uneinigkeit gilt die Entscheidung des Vorstands.
In diesem Fall verlängert sich die gesamte Abstimmung über eine Parteimitgliedschaft um maximal 48 Stunden, der Bewerber ist darüber zu informieren.
(2) Über eine Wiederaufnahme in die Partei von ausgeschiedenen Mitgliedern entscheidet der Parteivorstand sowie der Landesverband auf gleiche Weise.


§ 3 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Ein Austritt ist schriftlich zu erklären.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Parteimitglied jedes Recht, das es etwa gegen die Partei, gegen den Parteivorstand, gegen die Kontrollkommission oder gegen einzelne Parteimitglieder aus einer Parteimitgliedschaft erworben hat. Es darf nicht länger in der Partei mitarbeiten.


§ 4 Unvereinbarkeit

(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der ADB/ASB ist
a. die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden politischen Partei,
b. die Tätigkeit oder Kandidatur für eine andere konkurrierende Partei,
c. das Bekenntnis zu einem rechtswidrigen Gewerbe oder einer kriminellen Organisation.


§ 5 Aufbau der Partei

(1) Die ADB/ASB gliedert sich in die einzelnen Landesverbände mit deren Dorfverbänden.
(2) In jedem Dorf- und Landesverband wird ein/e Vorsitzende/r von den dortigen Mitgliedern gewählt. Bei mehreren Kandidaten wird der Zweitplatzierte zu dessen Stellvertreter ernannt.
(3) Die Dorf- und Landesverbandsvorsitzenden werden für die Dauer von zwei Monaten (eine Ratsperiode) gewählt.
(4) Die Abwahl des Landesverbands- bzw Dorfvorsitzenden kann durch jedes beliebige Parteimitglied beantragt werden, das zum entsprechendem Landes- oder Dorfverband gehört. Die Gründe dafür sind darzustellen. In diesem Falle erfolgt eine mindestens 2 Tage andauernde Abstimmung durch die Mitglieder des jeweiligen Verbandes.
Mitglieder, die nicht zu diesen Gruppen zählen, können ihre Gründe für eine Absetzung beim Vorstand voregen und prüfen lassen.
Kann der Vorstand überzeugt werden, wird dieser dies mit den Verbänden besprechen und notfalls (z.B. bei parteischädigendem Verhalten) den Vorstand des Verbandes absetzen


§ 6 Parteivorstand und Parteivorsitz

(1) Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Er besteht aus
a. dem oder der Vorsitzenden,
b. dem oder der stellvertretende/n Vorsitzenden,
c. und weiteren Vorstandsmitgliedern (mind. 3),
bis zu einer Gesamtzahl die der Anzahl der Provinzen des Reiches entspricht.
(2) Gründungsmitglieder der ADB/ASB gehören automatisch bis zu ihrem Rücktritt oder Parteiaustritt dem Parteivorstand an. Nach Beendigung der Parteimitgliedschaft endet automatisch dieses Recht. Mit Wiedereintritt oder Wiederaufnahme müssen sie sich einer regulären Wahl stellen um erneut dem Vorstand anzugehören.
(3) Über die Erweiterungen des Parteivorstandes entscheidet der gesamte Parteivorstand. Eine geplante Erweiterung muss bei den Mitgliedern mindestens 3 Tage vorher angekündigt werden, so dass bei Interesse Bewerbungen für dieses Amt eingereicht werden können. Die Erweiterung findet durch eine mindestens 2-tägige Abstimmung der Parteibasis statt.
(4) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann durch jedes beliebige Parteimitglied beantragt werden. Die Gründe dafür sind darzustellen. In diesem Falle erfolgt eine mindestens 2 Tage andauernde Abstimmung durch die Parteibasis.
Wurde das Gesuch der Abwahl abgelehnt, kann gegen dieses Vorstandsmitglied für eine Dauer von 2 Monaten kein neuer Antrag gestellt werden.
(5) Der/die Parteivorsitzende wird vom Parteivorstand aus dessen Mitte gewählt, der/die Zweitplatzierte wird automatisch sein/e Stellvertreter/in.
(6) Dem Parteivorstand beigeordnet wird ein Gremium bestehend aus allen Landesverbandsvorsitzenden, welches den Vorstand bei schwierigen Entscheidungen, speziell bei Eingriffen in die entsprechenden Landesverbände, unterstützt.


§ 7 Parteiausschluss

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnungen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung des Parteivorstandes und des zuständigen Landesvorstandes wieder aufgenommen werden.
(2) Erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnungen der Partei liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a. einer anderen politischen Partei beitritt oder selbst eine gründet,
b. öffentlich im erheblichen Maße gegen die Grundsätze der Politik Stellung nimmt,
c. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt.
(3) Als Ausschlussgrund gilt ferner die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung.
(4) Ein Mitglied, dass 3 mal vom Parteivorstand verwarnt wurde, ist bei der nächsten Verwarnung auszuschließen.
(5) Über den Ausschluss entscheidet alleine der Parteivorstand, jedoch kann auch ein beliebiges Parteimitglied ein Ausschlußverfahren beantragen oder gegen einen Ausschluß Einspruch einlegen. In diesem Falle erfolgt eine Abstimmung der Parteibasis.


Das Parteisiegel der ADB/ASB

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